1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen der Chico Worldwide Production UG (haftungsbeschränkt) im folgenden „CWP“ genannt und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die CWP hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der CWP und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
2.1. Der von der CWP erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. 2.2. Sämtliche Arbeiten sind als geistige Schöpfungen urheberrechtlich geschützt, auch wenn die notwendige Schöpfungshöhe im Sinne des UrhG nicht erreicht wird. 2.3. Ohne Zustimmung dürfen Werke weder verändert noch vervielfältigt werden. Jede Nachahmung ist unzulässig. 2.4. Nutzungen sind nur im vertraglich vereinbarten Umfang und Zweck zulässig. 2.5. Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt. 2.6. Eine Übertragung der Rechte an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung erlaubt. 2.7. Der Urheber muss bei Veröffentlichungen genannt werden. Bei Verletzung besteht Anspruch auf Vertragsstrafe. 2.8. Mitwirkung des Auftraggebers begründet kein Miturheberrecht. 2.9. Der Auftraggeber darf keine Schutzrechte (z. B. Marke, Geschmacksmuster) anmelden. 2.10. Die CWP ist berechtigt, das Werk zu Eigenwerbezwecken zu verwenden.
3.1. Die Vergütung richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem bestätigen KVA. 3.2. Entwürfe, Vorabversionen oder Storyboards sind grundsätzlich kostenpflichtig. 3.3. Das Honorar ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Bei Teillieferung sind Teilhonorare zu zahlen. 3.4. Alle Honorare verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.5. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen fällig (§ 288 BGB).
4.1. Zusatzleistungen wie Änderungen, Nachbearbeitung etc. werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet. Die Berechnung erfolgt wie im KVA angegeben. 4.2. Technische Nebenkosten (z. B. Mieten, Requisiten) sind wie ausgewiesen zu erstatten. 4.3. Reisekosten werden nach vorheriger Absprache übernommen. 4.4. Spesen zwischen Produktionen sind zu übernehmen, wenn eine Rückreise unzumutbar ist. 4.5. Zusatzleistungen und Nebenkosten sind netto zzgl. USt. nach Anfall zu zahlen.
5.1. Notwendige Fremdleistungen werden im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt. 5.2. Bei Beauftragung im eigenen Namen erfolgt vorherige Absprache; der Auftraggeber stellt von Verbindlichkeiten frei.
6.1. Der Auftraggeber stellt notwendige Inhalte rechtzeitig zur Verfügung. 6.2. Der Auftraggeber sichert zu, zur Nutzung berechtigt zu sein, und stellt die Produktion bei Verstößen frei. 6.3. Die Produktion hat Gestaltungsfreiheit; Änderungswünsche nach Produktionsbeginn verursachen Zusatzkosten
7.1. Rohdaten werden nur gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung herausgegeben. 7.2. Die Nutzung gelieferter Daten darf nur im vereinbarten Umfang erfolgen. 7.3. Versandkosten trägt der Auftraggeber. 7.4. Für Datenverluste bei Übertragung haftet die Produktion nicht.
8.1. Es werden nur Nutzungsrechte, keine Eigentumsrechte übertragen. 8.2. Originale sind spätestens drei Monate nach Lieferung zurückzugeben. Bei Verlust haftet der Auftraggeber.
9.1. Korrekturmuster sind nach erfolgter Produktion vorzulegen. 9.2. Produktionsüberwachung erfolgt nur bei schriftlicher Vereinbarung. 9.3. Belegexemplare (mind. 10 Stück) sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
10.1. Die Produktion haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit – ausgenommen sind Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 10.2. Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr. 10.3. Mängel sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. 10.4. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Haftung für Inhalte. 10.5. Für Fremdleistungen haftet die Produktion nicht, es sei denn, es liegt Auswahlverschulden vor. 10.6. Ansprüche gegenüber Fremdanbietern werden an den Auftraggeber abgetreten. 10.7. Keine Haftung für Schutzfähigkeit (z. B. Markenrecht). 10.8. Keine rechtliche Prüfung der vorgesehenen Nutzung.
11.1. Bei Ereignissen höherer Gewalt entfällt die Leistungspflicht vorübergehend oder dauerhaft. 11.2. Die Produktion informiert den Auftraggeber unverzüglich. 11.3. Dauert das Ereignis länger als 30 Tage, können beide Seiten kündigen.
12.1. Die Produktion haftet nicht für Leistungsausfall aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse. 12.2. Leistungen werden nach Möglichkeit nachgeholt. 12.3. Nach 30 Tagen ohne Leistung können beide Seiten kündigen.
13.1. Es wird keine Haftung für Schäden durch eingesetzte Materialien übernommen. 13.2. Der Auftraggeber informiert über Besonderheiten vor Ort. 13.3. Besondere Anforderungen müssen schriftlich vereinbart werden. 13.4. Für Schäden durch äußere Einflüsse oder Zustand der Location wird nicht gehaftet.
14.1. Mit Fertigstellung endet die Leistungspflicht. 14.2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet. 14.3. Nach Abnahme haftet die Produktion nicht mehr für Schäden. 14.4. Erfolgt keine Rüge innerhalb von 7 Tagen, gilt das Werk als abgenommen. 14.5. Der Auftraggeber ist zur sachgemäßen Pflege verpflichtet.
15. Erfüllungsort für beide Parteien ist, wenn nicht anders vereinbart, Düsseldorf.
16.1. Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern rechtlich zulässig. 16.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 16.3. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.